Der Bezirk Küssnacht legt vom 14. August bis am 15. September 2025 die Teilrevision der Nutzungsplanung zur Festlegung der Gewässerräume und Gefahrenzonen öffentlich auf. Damit setzt der Bezirk wichtige raumplanerische Vorgaben des Bundes und des Kantons um.
Das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer verpflichtet die Kantone und Gemeinden, den Raumbedarf für oberirdische Gewässer verbindlich in der Nutzungsplanung festzulegen. Ziel ist es, die natürlichen Funktionen der Gewässer zu sichern, den Schutz vor Hochwasser zu gewährleisten und eine nachhaltige Nutzung zu ermöglichen. Auch das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz verlangt, Gefahrenzonen – Gebiete mit Risiken durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen oder Lawinen – verbindlich festzulegen.
Ein erster Anlauf zur Festlegung der Gewässerräume für die oberirdischen Gewässer im Siedlungsgebiet erfolgte bereits 2019. Diese Teilrevision hat die Stimmbevölkerung jedoch an der Urne abgelehnt. Aus diesem Grund verfügt der Bezirk Küssnacht nach wie vor über keine festgelegten Gewässerräume.
Solange die Gewässerräume für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht verbindlich festgelegt sind, gelten automatisch die Übergangsbestimmungen des Bundes, die teilweise deutlich grössere Gewässerräume vorsehen als in der künftigen Nutzungsplanung. So ist heute zum Beispiel für ein vier Meter breites Gerinne die Gewässerraumzone 28 Meter breit – mit der neuen Nutzungsplanung wäre beim gleichen Gerinne die Gewässerraumzone nur 17 Meter breit.

Die heutigen (links) und die künftigen (rechts) Gewässerraumzonen bei einem Gewässer mit vier Metern Sohlbreite.
Die vorliegende Teilrevision legt die Gewässerräume sowohl innerhalb sowie ausserhalb der Bauzonen verbindlich fest.
Bereits im Jahr 2022 konnte die Bevölkerung im Rahmen einer Mitwirkung frühzeitig zu den geplanten Änderungen ihre Anliegen einbringen. Insgesamt gingen 61 Anträge von 31 Personen ein, die der Bezirk sorgfältig geprüft hat. Aufgrund der Einwendungen wurde zum Beispiel das Vorprojekt für den Hochwasserschutz beim Dorfbach Küssnacht erarbeitet.
Die öffentliche Auflage erfolgt nun nach vertieften fachlichen Abklärungen.
Der Gewässerraum schützt Flüsse, Bäche und Seen sowie angrenzende Gebiete vor negativen Einwirkungen. Rechtmässig bestehende Bauten sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und saniert, jedoch nicht erweitert werden. Neue Bauten und Anlagen sind nur dann zulässig, wenn sie standortgebunden sind und einem öffentlichen Interesse dienen.
Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt grundsätzlich erlaubt, sofern sie den Vorgaben der Direktzahlungsverordnung des Bundes entspricht, etwa als erweitert genutzte Wiese, Streufläche oder Ufergehölz. Der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist im gesamten Gewässerraum nicht erlaubt.
Mit der Teilrevision legt der Bezirk auch die Gefahrenzonen für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich im Nutzungsplan fest. Sie betreffen Gebiete, die durch Naturgefahren wie Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen oder Lawinen gefährdet sind.
Die Festlegung erfolgt anhand der kantonalen Gefahrenkarten und dient dem Schutz von Personen, Gebäuden und Infrastrukturen. Grundlage ist der gesetzliche Auftrag gemäss dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz.
Die Unterlagen zur Teilrevision der Nutzungsplanung der Gewässerräume und Gefahrenzonen liegen vom 14. August bis 15. September 2025 während der Öffnungszeiten im Rathaus 2 beim Bauamt im dritten Stock auf. Sie sind auch untenstehende online abrufbar.
a) Nachgeführte Zonenpläne
b) Baureglementsergänzungen
c) Änderungspläne
d) Methodikpläne
e) Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV mit Anhang
Mit der vorliegenden Teilrevision und Nachführung der Nutzungsplanung soll der Nutzungsplan des Bezirks Küssnacht an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und geänderten Gegebenheiten nachgeführt werden. Die Änderungen umfassen die Ausscheidung der Gewässerräume entlang von Fliessgewässern und stehenden Gewässern, plangrafische Nachführungen entlang von den stehenden Gewässern und die Festsetzung der Gefahrenzonen.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) nimmt der Bezirksrat im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens Einwendungen und Anregungen zu seiner Planung entgegen. Es können deshalb vom 10. Juni 2022 bis am 11. Juli 2022 während der üblichen Schalteröffnungszeiten beim Bauamt folgende Unterlagen eingesehen oder hier heruntergeladen werden:
a) Nachgeführte Zonenpläne
b) Baureglementsergänzungen
c) Änderungspläne
d) Methodikpläne
e) Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV mit Anhang
Es besteht die Möglichkeit, auf Anmeldung, individuelle Sprechstunden zu besuchen, um spezifische Fragen zur Festlegung der Gewässerräume und Gefahrenzonen zu stellen. Folgende Zeitfenster für Sprechstunden stehen zur Verfügung:
Eine Anmeldung für die Sprechstunde ist zwingend erforderlich. Geben Sie uns Ihr Anliegen und Ihr gewünschter Termin innerhalb eines der Zeitfenster an. Dies mittels E-Mail an nutzungsplanung@kuessnacht.ch oder telefonisch an 041 854 02 30.
Öffentliche Mitwirkung
Ihre Meinung zur Festlegung der Gewässerräume und der Gefahrenzonen ist uns wichtig. Nutzen Sie diese Möglichkeit und schreiben Sie uns Ihre Anliegen. Schriftliche Rückmeldungen sind bis am 11. Juli 2022 an die Bauverwaltung zu richten: E-Mail an nutzungsplanung@kuessnacht.ch oder an Bezirk Küssnacht, Bauamt, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi.
Der Bezirk freut sich auf Ihre Rückmeldungen.
Küssnacht, 10. Juni 2022 Der Bezirksrat
Dokumente
Medienmitteilung Information zu den vier aktuellen Nutzungsplanungen des Bezirks [pdf, 895 KB]