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Abstimmungen / Wahlen

Organisation

Urnenbüro am Abstimmungssonntag

Standort: Rathaus 2, Abstimmungslokal, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi
Öffnungszeit: Sonntag 10.00 - 11.00 Uhr

Urnenbriefkästen

  • Küssnacht: Seeplatz, zwischen den Rathäusern
  • Immensee: Dorfplatz
  • Merlischachen: Schulhausplatz

Die drei Urnenbriefkästen werden am Abstimmungssonntag jeweils um 11.00 Uhr das letzte Mal geleert.

Ausübung des Stimmrechts

Jede Person, die einen gültigen Stimmrechtsausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Verlust des Stimmrechtsausweises

Ein Duplikat des Stimmrechtsausweises kann bei der Bezirksverwaltung im Voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmrechtsausweises beim Einwohneramt, Rathaus 2, (führt das Stimmregister) persönlich, unter Vorweisung eines amtlichen Ausweises, abholen.

Brieflich abstimmen: Was ist zu beachten?

  1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials möglich.
  2. Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert «Stimm-/Wahlzettel» und kleben dieses zu.
  3. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen ihn zusammen mit dem Stimmkuvert in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Stimmregisterbüros erscheint.
  4. Sie können das Antwortkuvert per Post senden (bitte frankieren) oder es in einen der drei Urnenbiefkästen legen.

Bei Postaufgabe ist zu berücksichtigen, dass das Kuvert spätestens am Freitag vor der Abstimmung bei der Bezirksverwaltung eintreffen muss (B-Post braucht mindestens 3 Arbeitstage!).

Bei brieflicher Stimmabgabe sind das Rücksendekuvert und ihr Inhalt ungültig, wenn:

a) im Rücksendekuvert der Stimmrechtsausweis nicht offen beiliegt;
b) der Stimmrechtsausweis nicht unterschrieben ist;
c) der Absender des Rücksendekuverts nicht identifiziert werden kann;
d) die Wahl- oder Stimmzettel nicht im Stimmkuvert verpackt worden sind;
e) sich im Rücksendekuvert mehr Stimmkuverts als unterschriebene Stimmrechtsausweise befinden.

 

Transparenzgesetz

Seit 1. Juli 2022 müssen die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (§ 3 Transparenzgesetz), die Parteifinanzierung (§ 4 Transparenzgesetz) und die Interessenbindungen von kandidierenden Personen bzw. der gewählten Mandatsträgerinnen und Träger (§§ 7 ff Transparenzgesetz) offengelegt werden.

Die öffentlichen Finanzierungen und Interessensbindungen können Sie auf der kantonalen Seite einsehen.

Für die Organisationen und Parteien steht das Transparenztool zur Verfügung. Damit können folgende Angaben offengelegt werden:

  • die Finanzierung von Wahl und Abstimmungskampagnen
  • die Parteifinanzierung per Ende Jahr
  • die Interessenbindungen der Kandidierenden für ein öffentliches Amt

Weitere Informationen dazu sind auf der Webseite der Staatskanzlei des Kantons Schwyz zu entnehmen.

 

Kontakt

Stabstelle Präsidialdienste, Bezirkskanzlei 041 854 02 81, bezirk@kuessnacht.ch