Aufgrund der Dringlichkeit und zur Stärkung der Rechtssicherheit hat der Bezirksrat ein Raumplanungsbüro beauftragt, eine vorgezogene Teilrevision zur Ausscheidung der Gewässerräume im Bezirk zu erarbeiten.
Nach den Fliessgewässern erfolgt nun noch die Aufnahme des Zuger- und des Vierwaldstättersees (Bild bei Küssnacht).
Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, die Gewässerräume von allen fliessenden und stehenden Gewässern zu sichern und diese bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Damit sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer erhalten, der Hochwasserschutz gewährleistet und die Gewässernutzung langfristig ermöglicht werden.
Im Kanton Schwyz sind die Gewässerräume grundeigentümerverbindlich festzulegen, weshalb diese zwingend in die kommunale Nutzungsplanung einfliessen müssen. Im Bezirk Küssnacht ist die Aufnahme der Fliessgewässer innerhalb und ausserhalb der Bauzone bereits erfolgt. Ausstehend ist noch die Aufnahme des Zuger- und Vierwaldstättersees. Die Gefahrenzonen aus den Naturgefahrenkarten werden sinnvollerweise im gleichen Prozess in die Nutzungsplanung integriert.
Nach der abgelehnten Teilrevision der Nutzungsplanung vom 10. Februar 2019 entschied sich der Bezirksrat, auf die Gesamtrevision der Nutzungsplanung zu setzen und keine weiteren Teilrevisionen anzupacken. Aufgrund der ausgewiesenen Dringlichkeit und zur Stärkung der Rechtssicherheit kam der Bezirksrat auf seinen Entscheid zurück und beauftragte das Raumplanungsbüro Remund + Kuster mit der Erarbeitung einer vorgezogenen Teilrevision zur Ausscheidung der Gewässerräume.