Wichtige politische Entscheidungen finden am Sonntag, 14. April 2024 im Bezirk Küssnacht statt.
Auch die Mitglieder des Bezirksrates und der Landschreiber stehen Mitte April 2024 zur Wahl.
Zu wählen sind am Sonntag, 14. April 2024 an den Erneuerungswahlen der Bezirksbehörden:
| Funktion |
Amtsdauer |
Offenlegungspflicht |
| 1. Bezirksammann |
2 Jahre |
ja |
| 2. Säckelmeister |
2 Jahre |
ja |
| 3. Drei Mitglieder des Bezirksrates |
4 Jahre |
ja |
| 4. Landschreiber |
4 Jahre |
nein |
| 5. Gerichtspräsident |
4 Jahre |
ja |
| 6. Sechs Bezirksrichter |
4 Jahre |
ja |
|
| 7. Sechs Rechnungsprüfer |
2 Jahre |
nein |
| 8. Vermittler |
4 Jahre |
nein |
| 9. Vermittler-Stellvertreter |
4 Jahre |
nein |
| 10. Kantonsrichter |
4 Jahre |
ja |
Entgegennahme der Wahlvorschläge
- Unter Behörden im Sinne des Dekrets des Regierungsrates sind alle obgenannten Amtsträger (1.–10.) zu verstehen.
- Die Wahlvorschläge für die Behörden müssen bis spätestens Mittwoch, 6. März 2024, 09.00 Uhr, der Bezirkskanzlei überbracht oder ihr spätestens auf diesen Termin hin zugestellt werden. Postaufgabe innerhalb der Frist für die Fristwahrung genügt nicht.
- Die Wahlvorschläge für einen allfälligen zweiten Wahlgang vom 9. Juni 2024 müssen bis Mittwoch, 17. April 2024, 09.00 Uhr, der Bezirkskanzlei überbracht oder ihr spätestens auf diesen Termin hin zugestellt werden. Postaufgabe innerhalb der Frist für die Fristwahrung genügt nicht.
- Die Frist für die Bereinigung von Mängeln der Wahlvorschläge dauert bis Freitag, 8. März 2024, 09.00 Uhr (erster Wahlgang) bzw. bis Freitag, 19. April 2024, 09.00 Uhr (Nachwahl).
- Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gelten Personen, die im Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang vom 14. April 2024 zur Wahl vorgeschlagen worden sind, als vorgeschlagen. Der Rückzug der Kandidatur muss schriftlich erklärt werden und spätestens am Mittwoch, 17. April 2024, 09.00 Uhr, bei der Bezirkskanzlei eintreffen. Der Rückzug kann durch die Vertretung des Wahlvorschlages oder von der vorgeschlagenen Person erfolgen. Postaufgabe innerhalb der Frist für die Fristwahrung genügt nicht.
- Die Losziehung für die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlzettel findet am Montag, 11. März 2024, 14.00 Uhr, im Ratssaal statt. Diese ist öffentlich.
- Im Übrigen wird auf das Dekret des Regierungsrates vom 21. November 2023 verwiesen (Amtsblattpublikation vom 1. Dezember 2023 / www.sz.ch/amtsblatt).
Offenlegungspflicht Interessensbindungen
- Jede zur Wahl vorgeschlagene Person, die für eines der obgenannten transparenzpflichtigen Ämter kandidiert, muss ihre Interessensbindungen offenlegen.
- Im Übrigen wird auf das Dekret des Regierungsrates vom 21. November 2023 verwiesen (Amtsblattpublikation vom 1. Dezember 2023 / www.sz.ch/amtsblatt).
Weitere Bestimmungen
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die im Bezirk Küssnacht politischen Wohnsitz begründen, sowie das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (§§ 3 und 4 WAG).
Stimmabgabe
Die Abstimmungsunterlagen werden allen Stimmberechtigten zugestellt. Das Stimmrecht kann entweder brieflich oder persönlich an der Urne ausgeübt werden.
Urnenöffnung
Die Haupturne (Abstimmungslokal) in Küssnacht (Rathaus 2) ist am Abstimmungssonntag von 10.00 –11.00 Uhr geöffnet.
Standorte der Urnenbriefkästen
Die letzte Leerung der Urnenbriefkästen erfolgt am Abstimmungssonntag um 11.00 Uhr.
Transparenzgesetz
Für die Offenlegung der Interessensbindungen und der Finanzierung der Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen, gelten die Bestimmungen des Transparenzgesetzes vom 6. Februar 2019 (SRSZ 140.700).
Namens des Bezirksrates Küssnacht
Der Bezirksammann
Oliver Ebert
Der Landschreiber
Marc Sinoli