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Meldepflicht für den Ersatz von Heizungen

Die Änderung des kantonalen Energiegesetzes und die Mustervorschriften 2014 werden in Kraft gesetzt.

Der Ersatz und die Sanierung von Heizungen in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind meldepflichtig.

 

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat am 23. März 2022 beschlossen, dass die Änderung des kantonalen Energiegesetzes und damit die Mustervorschriften 2014 per 1. Mai 2022 mit einer Übergangsfrist bis am 1. August 2022 in Kraft gesetzt werden. Während der Übergangsfrist können Energienachweise sowohl nach dem aktuell gültigen als auch nach dem revidierten Energiegesetz eingegeben werden.

Meldepflicht

Die Änderung des Energiegesetzes hat zur Folge, dass der Ersatz respektive die Sanierung von Heizungen in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung meldepflichtig sind. Ebenso ist der Ersatz respektive die Sanierung von zentralen Elektroboilern oder der Ersatz von respektive wesentliche Änderungen an technischen Einrichtungen zur Beheizung von Schwimmbädern seit 1. Mai 2022 meldepflichtig. Solche Vorhaben müssen spätestens 20 Tage vor Baubeginn dem Ressort Planung, Umwelt und Verkehr beim Bezirks Küssnacht gemeldet werden.