Wenn es um Luft-/Wasser-Wärmepumpen sowie Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen geht.
Der Bezirk Küssnacht hat bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass durch den Betrieb von Luft-/Wasser-Wärmepumpen sowie von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen die bundesrechtlichen Lärmschutzbestimmungen hinsichtlich Planungswert und Vorsorge eingehalten werden. Entsprechend wird auf einen einheitlichen Vollzug bei der Beurteilung von Luft-/Wasser-Wärmepumpen (LWP) sowie Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen (HLKK) gesetzt mit dem Ziel, für alle Beteiligten mehr Sicherheit bei der Planung, der Eingabe und der Behandlung von Baugesuchen sowie bei Lärmklagen zu schaffen.
Aufgrund des Klimawandels steht eine klimafreundliche Wärmegewinnung vermehrt im Fokus. Um die Umweltbelastung durch die Wärmeerzeugung zu reduzieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die in Betracht gezogen werden können. Dabei stehen insbesondere die Fernwärme, die Erdsonden-Wärmepumpe, die Solarwärme und LWP-Anlagen zur Diskussion.
Im Bezirk Küssnacht werden viele Ölheizungen durch LWP-Anlagen ersetzt. Aber auch im Neubaubereich sind LWP-Anlagen eine beliebte Art zur Erzeugung des Heiz- und Warmwasserbedarfs. Die damit verbundenen Lärmemissionen können jedoch ein juristisches Verfahren auslösen, ein Aspekt, der oftmals vernachlässigt wird.
Seit dem 1. Juli 2021 können im Kanton Schwyz innerhalb der Bauzone im Innenbereich aufgestellte LWP-Anlagen im Meldeverfahren bewilligt werden. Befindet sich die LWP-Anlage ausserhalb einer Baute, ist zwingend ein vereinfachtes oder ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Als Standard sind LWP-Anlagen wenn immer möglich im Hausinnern (z.B. Keller, Nebenraum) aufzustellen. Bei Sanierungen ist primär der freiwerdende Öltankraum zu verwenden. Die Baubewilligungsbehörde kann bei Sanierungen eine Ausnahmebewilligung ausserhalb des Gebäudes nur dann in Aussicht stellen, wenn gemäss kantonaler Wegleitung zur Planung von Luft-/Wasser-Wärmepumpen (LWP) vom 1. Juli 2021 kumulativ
Im Gegensatz zu anderen Kantonen ist gemäss einem Urteil des Schwyzer Verwaltungsgerichts der nächstgelegene lärmempfindliche Raum primär im Gebäude selbst massgebend, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus handelt. Gegebenenfalls ist auch das benachbarte Grundstück oder die Baulinie einer unbebauten eingezonten Parzelle zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob die Planungswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden können, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kumulativ dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen. Im Sinne der Vorsorge sind die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Analog verhält es sich mit Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen (HLKK). Unabhängig davon, ob die Planungswerte eingehalten werden können, sind im Sinne der Vorsorge die Lärmemissionen zu begrenzen, wobei für Klimaanlagen im Besonderen die Massnahmen zu den LWP-Anlagen zu berücksichtigen sind.
Die Baubewilligungsbehörde wird folglich die Wahl des Aufstellungsortes, die Wahl des Anlagetyps, die betriebliche Regulierung und die technischen emissionsbe-grenzenden Massnahmen zu prüfen haben. In welcher Art das Vorsorgeprinzip be-ücksichtigt wurde, ist im Lärmschutznachweis zwingend anzugeben.
Zusammenfassend ist es empfehlenswert, bei der Planung von LWP- bzw. HLKK-Anlagen die «kantonale Wegleitung zur Planung von Luft-/Wasser-Wärmepumpen (LWP)» vom 1. Juli 2021 sowie die Vollzugshilfe 6.21 «Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» vom 7. Juni 2019 bzw. die Vollzugshilfe 6.20 «Lärmrechtliche Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen» vom 23. Juli 2020 der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute «Cercle Bruit» beizuziehen. Sie finden die entsprechenden Unterlagen auf der Website des Kantons Schwyz.