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Bezirksweibel

Der Bezirksweibel kann bei Übernahmen von Wohn- oder Geschäftsräumen, vor allem bei der Auflösung von Mietverhältnissen, beigezogen werden. Er erstellt als unabhängige Fachperson zwecks Beweissicherung ein detailliertes Abnahmeprotokoll (vgl. Art. 267a OR).

Für diese Tätigkeiten wird dem Auftraggeber ein einheitlicher Stundenansatz von Fr. 100.– in Rechnung gestellt.

Zuständige Abteilung

Ansprechsperson