Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, ist bei der Standortgemeinde ein Baugesuch einzureichen.
Wichtiger Hinweis: Seit 1 . Oktober 2021 hat der Bezirk Küssnacht auf das elektronische Baubewilligungsverfahren umgestellt.
Bis auf kantonaler Stufe die rechtliche Basis zur Verwendung elektronischer Unterschriften gelegt ist, wird nebst der elektronischen Eingabe noch das Einreichen zweier Papierdossiers nötig sein. Die Gesuchsunterlagen sind mit den gemäss Baureglement geforderten Unterschriften zu versehen.
Das Bauamt des Bezirks Küssnacht am Rigi erteilt die weiteren Auskünfte und berät Sie gerne.
Ueli Rüesch
Abteilungsleiter Planung, Umwelt und Verkehr
041 854 02 28
ueli.rueesch@kuessnacht.ch
Sekretariat
041 854 02 30
bauamt@kuessnacht.ch
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich (nähere Angaben siehe Baureglement der Standortgemeinde):
Das kantonale Planungs- und Baugesetz sieht folgende Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen vor:
Eingabe
Baugesuche sind stets bei der Standortgemeinde des Bauvorhabens einzureichen. Dies gilt gleichermassen für Gesuche innerhalb und ausserhalb Bauzonen.
Öffentliche Auflage
Nach Abnahme des Baugespanns publiziert die Gemeinde das Baugesuch im Amtsblatt und legt das Gesuch während 20 Tagen öffentlich auf.
Einsprachen
Innert der Auflagefrist sind Einsprachen gegen das Baugesuch schriftlich, mit Antrag und Begründung bei der Gemeinde einzureichen. Diese stellt die Einsprachen dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zu.
Kantonale Bewilligungen
Nach Ablauf der öffentlichen Auflage (und nach Vorliegen der Stellungnahme der Gesuchsteller zu allfälligen Einsprachen) stellt die Gemeinde das Gesuch der kantonalen Baukontrolle zu. Diese holt die erforderlichen Bewilligungen des Kantons und allenfalls des Bundes ein. Die Bewilligungen werden der Gemeinde gesamthaft und gegen Verrechnung der Gebühren zugestellt.
Baubewilligung
Die Gemeinde erteilt anschliessend die kommunale Baubewilligung, unter Einschluss der Bewilligungen des Kantons und des Bundes und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung.
Rechtsmittelfrist
Ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können der Gesuchsteller und allfällige Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben. Die Beschwerde hat schriftlich, mit Antrag und Begründung zu erfolgen.
Um eine möglichst effiziente und reibungsfreie Zusammenarbeit zu gewährleisten, ergreift die Baukommission die Gelegenheit, auf wichtige Anliegen im Bewilligungsverfahren wie auch im Bauablauf aufmerksam zu machen:
Hier finden Sie die Unterlagen.