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Planung und Bewilligungen

Planung

Baubewilligungen

  • Formelle und materielle Überprüfung von Baugesuchen
  • Zuteilung von Hausnummerierungen, Strassennamen
  • Behandlung von Reklameanträgen
  • Vorbereitung, Koordination und Protokollierung der Kommissionen (OBK, BK)
  • Kontrolle von Abparzellierungen im Bezug auf das Baureglement

Bauwesen

Baugesuche

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, ist bei der Standortgemeinde ein Baugesuch einzureichen.

Wichtiger Hinweis: Seit 1 . Oktober 2021 hat der Bezirk Küssnacht auf das elektronische Baubewilligungsverfahren umgestellt.

https://ebau-sz.ch/

Bis auf kantonaler Stufe die rechtliche Basis zur Verwendung elektronischer Unterschriften gelegt ist, wird nebst der elektronischen Eingabe noch das Einreichen zweier Papierdossiers nötig sein. Die Gesuchsunterlagen sind mit den gemäss Baureglement geforderten Unterschriften zu versehen.

Das Bauamt des Bezirks Küssnacht am Rigi erteilt die weiteren Auskünfte und berät Sie gerne.

Ueli Rüesch
Abteilungsleiter Planung, Umwelt und Verkehr
041 854 02 28
ueli.rueesch@kuessnacht.ch

Sekretariat
041 854 02 30
bauamt@kuessnacht.ch

Gesuchsunterlagen

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich (nähere Angaben siehe Baureglement der Standortgemeinde):

  • Pläne (Situation, Grundrisse, Schnitte und Ansichten)
  • Gesuchsformulare (zu beziehen bei den kommunalen Bauämtern)
  • Weitere Unterlagen, soweit erforderlich (z. B. Umweltverträglichkeitsbericht)

Rechtsgrundlagen

  • Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100)
  • Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 (VVzPBG, SRSZ 400.111)
  • Bau- und Zonenordnung der Standortgemeinde (zu beziehen bei den kommunalen Bauämter)

Verfahren

Das kantonale Planungs- und Baugesetz sieht folgende Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen vor:

  • Ordentliches Verfahren (Normalfall, Ablauf siehe unten)
  • Vereinfachtes Verfahren (Kleinere Vorhaben oder Änderungen bewilligter Vorhaben, ohne Auflage und Publikation)
  • Meldeverfahren (Geringfügige Bauvorhaben)

Ordentliches Verfahren

Eingabe
Baugesuche sind stets bei der Standortgemeinde des Bauvorhabens einzureichen. Dies gilt gleichermassen für Gesuche innerhalb und ausserhalb Bauzonen.

Öffentliche Auflage
Nach Abnahme des Baugespanns publiziert die Gemeinde das Baugesuch im Amtsblatt und legt das Gesuch während 20 Tagen öffentlich auf.

Einsprachen
Innert der Auflagefrist sind Einsprachen gegen das Baugesuch schriftlich, mit Antrag und Begründung bei der Gemeinde einzureichen. Diese stellt die Einsprachen dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zu.

Kantonale Bewilligungen
Nach Ablauf der öffentlichen Auflage (und nach Vorliegen der Stellungnahme der Gesuchsteller zu allfälligen Einsprachen) stellt die Gemeinde das Gesuch der kantonalen Baukontrolle zu. Diese holt die erforderlichen Bewilligungen des Kantons und allenfalls des Bundes ein. Die Bewilligungen werden der Gemeinde gesamthaft und gegen Verrechnung der Gebühren zugestellt.

Baubewilligung
Die Gemeinde erteilt anschliessend die kommunale Baubewilligung, unter Einschluss der Bewilligungen des Kantons und des Bundes und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung.

Rechtsmittelfrist
Ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können der Gesuchsteller und allfällige Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben. Die Beschwerde hat schriftlich, mit Antrag und Begründung zu erfolgen.

Informationen zum Baubewilligungsverfahren

Um eine möglichst effiziente und reibungsfreie Zusammenarbeit zu gewährleisten, ergreift die Baukommission die Gelegenheit, auf wichtige Anliegen im Bewilligungsverfahren wie auch im Bauablauf aufmerksam zu machen:

  • Unvollständige Unterlagen werden zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen.
  • Die Ausschreibung erfolgt erst nach der vollständigen Eingabe der Unterlagen gemäss Art. 123 Abs. 1 des Baureglementes (BauR).
  • Ausnahmen zum Baureglement sollen nur in speziellen Fällen beantragt werden: Der Bezirksrat hält sich bei der Erteilung einer Baubewilligung konsequent an die vorgegebenen Vorschriften.
  • Mögliche Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn sie weder öffentliche noch private Interessen tangieren, wenn sie zur Erzielung einer besseren Lösung dienen oder wenn im Falle einer Verweigerung eine wirkliche, unzumutbare Härte vorliegen würde.
  • Baukontrollen: Die Abnahme des Baugespannes und des Schnurgerüstes, die notwendigen Höhenfixpunkte sowie die Abnahme der Kanalisationsleitungen werden mehrheitlich rechtzeitig gemeldet.
  • Anders sieht es bei den Rohbau- und Schlusskontrollen aus. Der Bauherr ist gemäss Art. 133 Abs. 2 des BauR verpflichtet, die Kontrollen rechtzeitig anzumelden.
  • Werden Abweichungen von den bewilligten Plänen am Bauobjekt frühzeitig festgestellt, können diese mit weniger Aufwand korrigiert werden.

Hier finden Sie die Unterlagen.