Zwei eidgenössische Abstimmungen und eine kantonale Abstimmung an der Urne.
Stimmberechtigt sind Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die im Bezirk Küssnacht politischen Wohnsitz begründen, sowie das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (§§ 3 und 4 WAG). Stimmberechtigt sind ferner die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach Massgabe des Bundesgesetzes (§ 6 WAG).
Die Abstimmungsunterlagen werden allen Stimmberechtigten zugestellt. Das Stimmrecht kann entweder brieflich oder persönlich an der Urne ausgeübt werden.
Die Haupturne (Abstimmungslokal) in Küssnacht (Rathaus 2) ist am Abstimmungssonntag von 10.00 –11.00 Uhr geöffnet.
Die letzte Leerung der Urnenbriefkästen erfolgt am Abstimmungssonntag um 11.00 Uhr.
Für die Offenlegung der Interessensbindungen und der Finanzierung der Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen, gelten die Bestimmungen des Transparenzgesetzes vom 6. Februar 2019 (SRSZ 140.700).
Der Bezirksammann
Oliver Ebert
Der Landschreiber
Marc Sinoli