Icon Arrow Down Icon Hamburger Icon Close Icon Suche Icon Foto Icon Video Icon Webcam Icon Tageskarten Icon Dienstleistungen Icon OSM Icon Feuerlöscher Icon Rettungswagen Icon Offene Stellen Newsletter

Breadcrumb

Bewilligung für neue 5G-Mobilfunkanlage der Swisscom erteilt

Das Baugesuch der Swisscom AG für die Erstellung einer neuen 5G-Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Bärenmatte 1 in Küssnacht wird bewilligt. Für den Bezirksrat bestehen keine fundierten Gründe für eine Verweigerung.

Eine 5G-Antenne der Swisscom.

 

Um der steigenden Kapazitätsnachfrage und dem vermehrten Datenverkehr nachzukommen, ersuchte die Swisscom AG im Dezember 2019 um Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer 5G-Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Bärenmatte 1 in Küssnacht. Gegen das Bauvorhaben wurden sechs Einsprachen eingereicht.

Weitere Antennenstandorte erforderlich

Auf Anfrage des Bezirks Küssnacht teilte die Swisscom AG mit, dass sie per Ende Jahr 2019 mit einer Abdeckung von 90 % ein erstes Etappenziel beim Aufbau ihres 5G-Netzes erzielt habe. Für eine Mobilfunkversorgung in guter Qualität und ausreichender Kapazität seien jedoch noch weitere Antennenstandorte erforderlich. Nur so könne den Kundenbedürfnissen entsprochen werden. Dabei werde jeweils auch die Mitbenutzung bestehender Standorte von Mitbewerbern geprüft, sofern diese den funknetztechnischen Ansprüchen gerecht werden könnten.

Prüfung des Baugesuchs

Der Bezirksrat hat sich intensiv mit dem Baugesuch der Swisscom AG und den Einsprachen auseinandergesetzt. Zusammengefasst ergibt sich das folgende Fazit:

  • Laut einem kantonalen Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung bestehen keine hinreichenden Gründe für die Sistierung des Bewilligungsverfahrens für eine neue 5G-Mobilfunkanlage. Weder im Bundes- noch im kantonalen Recht gibt es dafür eine Rechtsgrundlage.
  • Ergänzend wird bemerkt, dass bei der Erstellung und Änderung von Mobilfunkanlagen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte und der Bauvorschriften erfüllt sind.
  • Da gemäss der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen der Bund für den Erlass von Vorschriften über den Schutz des Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung zuständig ist, bleibt kein Raum für kantonale oder kommunale Bestimmungen zum Schutz des Menschen vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen.

Keine fundierten Sistierungsgründe

Aufgrund der umfassenden Prüfung der wesentlichen Kriterien gibt es für den Bezirksrat keine fundierten Gründe, die Baubewilligung für den Neubau einer 5G-Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Bärenmatte 1 in Küssnacht zu verweigern.