Am 19. April 2026 finden Erneuerungswahlen im Bezirk Küssnacht statt. Wahlvorschläge können bis am 11. März 2026 eingereicht werden.
| Funktion | Amtsdauer | Offenlegungspflicht |
|---|---|---|
| 1. Bezirksammann | 2 Jahre | Ja |
| 2. Säckelmeister | 2 Jahre | Ja |
| 3. Zwei Bezirksratsmitglieder | 4 Jahre | Ja |
| 4. Ein Bezirksratsmitglied | 2 Jahre | Ja |
| 5. Sechs Rechnungsprüfer | 2 Jahre | Nein |
Unter Behörden im Sinne des Dekrets des Regierungsrates sind alle obgenannten Amtsträgerinnen und Amtsträger (1. bis 5.) zu verstehen.
Die Wahlvorschläge für die Behörden müssen bis spätestens Mittwoch, 11. März 2026, 09.00 Uhr, der Bezirkskanzlei überbracht oder ihr spätestens auf diesen Termin hin zugestellt werden. Postaufgabe innerhalb der Frist für die Fristwahrung genügt nicht.
Die Wahlvorschläge für einen allfälligen zweiten Wahlgang vom 14. Juni 2026 müssen bis Mittwoch, 22. April 2026, 09.00 Uhr, der Bezirkskanzlei überbracht oder ihr spätestens auf diesen Termin hin zugestellt werden. Postaufgabe innerhalb der Frist für die Fristwahrung genügt nicht.
Die Frist für die Bereinigung von Mängeln der Wahlvorschläge dauert bis Freitag, 13. März 2026, 09.00 Uhr (erster Wahlgang) bzw. bis Freitag, 24. April 2026, 09.00 Uhr (zweiter Wahlgang).
Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gelten Personen, die im Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang vom 19. April 2026 zur Wahl vorgeschlagen worden sind, als vorgeschlagen. Der Rückzug der Kandidatur muss schriftlich erklärt werden und spätestens am Mittwoch, 22. April 2026, 09.00 Uhr, bei der Bezirkskanzlei eintreffen. Der Rückzug kann durch die Vertretung des Wahlvorschlages oder von der vorgeschlagenen Person erfolgen. Postaufgabe innerhalb der Frist für die Fristwahrung genügt nicht.
Die Losziehung für die Reihenfolge der Kandidierenden auf dem Wahlzettel findet am Montag, 16. März 2026, 14.00 Uhr, im Ratssaal statt. Diese ist öffentlich.
Im Übrigen wird auf das Dekret des Regierungsrates vom 28. Oktober 2025 verwiesen (www.sz.ch/amtsblatt).
Jede zur Wahl vorgeschlagene Person, die für eines der obgenannten transparenzpflichtigen Ämter kandidiert, muss ihre Interessensbindungen offenlegen. Im Übrigen wird auf das Dekret des Regierungsrates vom 28. Oktober 2025 verwiesen (www.sz.ch/ amtsblatt). Weitere Bestimmungen Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die im Bezirk Küssnacht politischen Wohnsitz begründen sowie das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (§§ 3 und 4 kantonales Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; SRSZ 120.100).
Die Abstimmungsunterlagen werden allen Stimmberechtigten zugestellt. Das Stimmrecht kann entweder brieflich oder persönlich an der Urne ausgeübt werden.
Die Haupturne (Abstimmungslokal) in Küssnacht (Rathaus 2) ist am Abstimmungssonntag von 10.00 bis 11.00 Uhr geöffnet.
Die letzte Leerung der Urnenbriefkästen erfolgt am Abstimmungssonntag um 11.00 Uhr.
Für die Offenlegung der Interessensbindungen und der Finanzierung der Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Transparenzgesetzes vom 6. Februar 2019 (SRSZ 140.700).
Bezirksrat Küssnacht
Oliver Ebert, Bezirksammann
Marc Sinoli, Landschreiber