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Sozialhilfe

Wer kann die Hilfe in Anspruch nehmen und was benötigt das Ressort Soziales und Gesellschaft?

Alle Personen, die volljährig sind und Wohnsitz im Bezirk Küssnacht haben, können Hilfe in Anspruch nehmen. Zur Beurteilung der Sachlage und Hilfestellung müssen Sie vor Beginn der Beratung ein Gesuchsformular mit Angaben zur persönlichen und finanziellen Situation ausfüllen.

Wie wird die wirtschaftliche Hilfe berechnet?

Die Berechnungen erfolgen nach den SKOS-Richtlinien sowie den von der Fürsorgebehörde festgelegten internen Richtlinien. Der Bedarf wird den gesamten Einkünften gegenübergestellt. Eine allfällige Differenz wird als wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt. Ausbildungskosten, Steuern oder Schulden können nicht berücksichtigt werden. Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige Unterstützungspflicht. Die gleiche Voraussetzung gilt im Regelfall ebenfalls für Konkubinatspaare.

Welches sind Ihre Rechte?

Sie haben das Recht auf eine vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben und Akten. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Alle Entscheide basieren auf einer rechtsverbindlichen gesetzlichen Grundlage. Wenn Sie mit einem Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen innerhalb von 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde führen.

Welche Leistung erwarten wir von Ihnen?

Wir erwarten, dass Sie uns offen und unaufgefordert sämtliche für die Erhebung und Beurteilung der Bedürftigkeit nötigen Informationen und Angaben vermitteln. Dies in Bezug auf Ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Ihre Erwerbssituation, Ihre Wohn- und Lebenssituation, sowie auf weitere wichtige Ereignisse und Begebenheiten, welche für den Beratungsprozess wichtig sein könnten. Wir erwarten, dass Sie aktiv mitwirken und sich um die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit bemühen.

Was geschieht bei Betrug und unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfe?

Gemäss Informationsschreiben über den Bezug der Sozialhilfe Absatz 1.6.

Müssen Sie Ihre Sozialhilfeleistungen zurückerstatten?

Sofern Sie in günstige Verhältnisse gelangen, müssen Sie die Sozialhilfeleistungen zinsfrei zurückerstatten. Sozialhilfe, welche durch unwahre Angaben, unter Angabe von falschen Tatsachen oder Verheimlichung von Fakten erschlichen wird, wird unterbrochen und unterliegt ebenfalls der Rückerstattungspflicht. Bei Eltern oder Kindern von Sozialhilfebezügern, die in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, wird die Verwandtenunterstützungspflicht geprüft.

Online-Dienste

In unserem Online-Schalter finden Sie alle dazugehörigen Dokumente zum Download.

Zuständige Abteilung