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Alimentenbevorschussung und Inkasso

Zuständiges Departement:Ressort 5 Soziale Dienste
Zuständiges Amt:Soziale Dienste

Alimentenbevorschussung und Inkasso

Kommt ein unterhaltspflichtiger Elternteil seinen Verpflichtungen der Alimentenzahlungen nicht nach, so bietet der Bezirk Küssnacht vertreten durch die Soziale Dienste aufgrund des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung für Kinder vom 24. April 1985, die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung.

Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung


  • Der unterhaltspflichtige Elternteil bezahlt die Unterhaltsbeiträge oder verspätet
  • Die anspruchsberechtigte Person hat Wohnsitz im Bezirk Küssnacht
  • Es liegt ein vollstreckbares Scheidungsurteil, einer gerichtlichen genehmigten Konvention, Vaterschaftsurteil oder eines vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrages vor

Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge für Kinder und Jugendliche. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtstitel. Das Bevorschussungsmaximum beträgt zur Zeit Fr. 884.-- und richtet sich nach der Waisenrente.

Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24. April 1985 wird ein Vorschuss ausgerichtet, soweit der Elternteil, der für das Kind sorgt, ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht. Die vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Einkommensgrenzen) richten sich nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

Bei der Berechnung sind die Vermögen, Einnahmen/Einkommen sowie die anerkannten Ausgaben von denjenigen Familienmitglieder zu berücksichtigen. Dies betrifft auch den Ehegatten einer neu geschlossenen Ehe. Ausgenommen davon ist einzig der/die Konkubinatspartner/-in.

Ein Anspruch auf die Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch eingereicht worden ist.

Die Unterhaltsbeiträge werden an den obhutsberechtigten Elternteil ausbezahlt.
Bei Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes entfällt der Bevorschussungsanspruch und es wird nur noch die Inkassohilfe gewährt.

Alimenteninkasso

Unsere Sachbearbeiterinnen des Alimentenwesens bieten folgende Dienstleistungen:


  • Beratung zu Fragen des Alimenteninkassos und des nachehelichen Unterhalts
  • Berechnung und Anpassung von Alimenten an den Landesindex für Konsumentenpreise
  • Inkasso von Frauenrenten
  • Inkasso von Kinderalimenten, wenn kein Anspruch auf die Bevorschussung besteht (z.B. bei Überschreitung der Einkommens bzw. Vermögensgrenzen oder bei Erreichen der Volljährigkeit)
  • Betreibung von Ausständen inkl. Indexberechnung
  • Strafrechtliche Verfolgung des Unterhaltsschuldners

Verantwortlich Telefon
Soziale Dienste 041/854 02 51

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Wappen der Gemeinde Küssnacht am Rigi
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