Alimentenbevorschussung und Inkasso
Zuständiges Departement: Ressort 5 Soziales und Gesellschaft Zuständiges Amt: Soziales und Gesellschaft Alimentenbevorschussung und Inkasso Kommt ein unterhaltspflichtiger Elternteil seinen Verpflichtungen der Alimentenzahlungen nicht nach, so bietet der Bezirk Küssnacht, vertreten durch die Abteilung Soziales & Gesellschaft, aufgrund des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung für Kinder vom 24. April 1985, die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung. Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung
Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtstitel. Das Bevorschussungsmaximum beträgt zurzeit Fr. 948.00 und richtet sich nach der Waisenrente. Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24. April 1985 wird ein Vorschuss ausgerichtet, soweit der Elternteil, der für das Kind sorgt, ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht. Die vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Einkommensgrenze) richten sich nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Bei der Berechnung sind die Vermögen, Einnahmen/Einkommen sowie die anerkannten Ausgaben von den Familien- resp. Haushaltsmitgliedern zu berücksichtigen. Dies betrifft auch den Ehegatten einer neu geschlossenen Ehe. Ausgenommen davon ist einzig der/die Konkubinatspartner/-in. Ein Anspruch auf die Bevorschussung besteht erstmals für den Folgemonat, in dem das Gesuch eingereicht worden ist. Die Unterhaltsbeiträge werden an den obhutsberechtigten Elternteil ausbezahlt. Bei Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes entfällt der Bevorschussungsanspruch und es wird nur noch die Inkassohilfe gewährt. Alimenteninkasso Unsere Sachbearbeiterinnen des Alimentenwesens bieten folgende Dienstleistungen:
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